Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bieten Sie ASIAN ADVENTURE, Sitz Mettmann, den Abschluß eines Reisevertrages an.
Meldet der Anmelder außer ihm weitere Reiseteilnehmer an, so übernimmt er die Mitverpflichtung für die Einhaltung der Vertragsverpflichtung aller weiteren von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer ASIAN ADVENTURE gegenüber.
Der Reisevertrag kommt zustande durch die schriftliche Annahme (Reisebestätigung) durch ASIAN ADVENTURE.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von ASIAN ADVENTURE vor, an welches ASIAN ADVENTURE für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Anmelder ASIAN ADVENTURE gegenüber innerhalb der Zehn-Tage-Frist die Annahme nicht schriftlich widerspricht.
Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Anmeldung des Reisenden und der Reisebestätigung von ASIAN ADVENTURE. Inhalt des Reisevertrages sind auch die Allgemeinen Reisebedingungen von ASIAN ADVENTURE sowie die Leistungs.-beschreibungen für die jeweilige Reise.
Abreden vor Reisebeginn, welche den Leistungsinhalt ändern oder ergänzen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form.
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II. Zahlung des Reisepreises
Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gem § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig.
Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden je nach seiner Wahl unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung bei ASIAN ADVENTURE zugesandt oder gegen Zahlung bei ASIAN ADVENTURE im Büro ausgehändigt. Zahlungen auf den Reisepreis dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB erfolgen,
Ohne Zahlung des gesamten Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung einer Reiseleistung durch ASIAN ADVENTURE.
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III. Leistungs-, Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, welche nach Vertragsschluß notwendig werden und welche von ASIAN ADVENTURE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind ASIAN ADVENTURE gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich, die Ersatzleistungen gleichwertig sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
ASIAN ADVENTURE ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn unvorhersehbar für ASIAN ADVENTURE und nach Vertragsschluß die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen sich erhöhen oder neu entstehen, die von ASIAN ADVENTURE nicht zu vertreten sind: Devisen- und Wechselkurse; Beförderungstarife und -preise; behördliche Gebühren; Steuern und sonstige behördliche Abgaben.
Die Erhöhung ist jedoch nur dann zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluß und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.Übersteigen die Preiserhöhungen 5% des Reisepreises, so ist der Anmelder berechtigt, ohne Zahlung eines Entgeltes von dem Reisevertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muß unverzüglich un schriftlich gegenüber ASIAN ADVENTURE erfolgen.
ASIAN ADVENTURE ist verpflichtet, die in den Preisbestandteilen eingetretenen Erhöhungen substantiert mitzuteilen.
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IV. Ersatzbefugnis des Reisenden, Umbuchung
Bis zum Reisebeginn - Reisebeginn im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige Zeitpunkt, zu welchem ASIAN ADVENTURE noch die Möglichkeit der Verständigung der Leistungsträger und die Beschaffung geänderter Reisepapiere hat - kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. ASIAN ADVENTURE kann die Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Der Reisende ist für den Fall, daß er von der Ersatzbefugnis Gebrauch machen will, verpflichtet, ASIAN ADVENTURE die Möglichkeit zur Prüfung des Rechts auf Widerspruch zu geben. Deshalb hat er auf Anforderung von ASIAN ADVENTURE unverzüglich die erforderlichen Angaben über den Dritten zu machen. Genügt er dieser Pflicht nicht, ist ASIAN ADVENTURE nicht verpflichtet, dem Vertragspartner die Ersatzbefugnis einzuräumen.
ASIAN ADVENTURE kann die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstandenen Mehrkosten von dem Ersatzbefugten verlangen.
Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, der Unterkunft oder der Beförderungsart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag mit nachfolgender Neuanmeldung möglich.
Im Falle des Rücktritts und einer Neuanmeldung fällt die Entschädigung an, wie sie in Abschnitt V dieser Allgemeinen Reisebedingungen (Entschädigung bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn) geregelt ist.
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V. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn oder Nichtantritt der Reise
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Seine Erklärung, daß er dies tut, bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form und muß ASIAN ADVENTURE zugehen.
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann ASIAN ADVENTURE eine angemessene Entschädigung verlangen und den Entschädigungsanspruch pauschalieren, wobei im Hinblick auf die angebotene Reiseart folgende Pauschalen je angemeldetem Reiseteilnehmer gelten:
a) Bis inklusive 60 Tage vor Reiseantritt ist ein Betrag pauschalierter Stornokosten von 20% des Gesamtreisepreises zu zahlen.
b) 59 Tage bis 30 Tage vor Reiseantritt betragen die pauschalierten Stornokosten 50% des Gesamtreisepreises.
c) 29 Tage bis 8 Tage vor Reiseantritt betragen die pauschalierten Stornokosten 60% des Gesamtreisepreises.
d) ab 7 Tage vor Reiseantritt betragen die pauschalierten Stornokosten 80% des Gesamtreisepreises.
VI. Rücktritt und Kündigung durch ASIAN ADVENTURE
ASIAN ADVENTURE kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl oder einer etwa behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl bis zwei Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten.
Im Falle des Rücktritts ist ASIAN ADVENTURE zur Rückzahlung der bereits eingezahlten Reisekosten verpflichtet.
Weiter Ansprüche des Reiseteilnehmers sind für diesen Fall des Rücktritts ausgeschlossen.
ASIAN ADVENTURE kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt den Reisevertrag kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Teilnehmer seiner vertraglichen Zahlungspflicht vor Reisebeginn nicht genügt und den vorher bekanntgegebenen besonderen weiteren Reiseanforderungen, insbesondere der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsanforderungen nicht genügt und eine von ASIAN ADVENTURE gesetzte Abmahnung nicht beachtet.
Während der Reise kann ASIAN ADVENTURE den Reisevertrag aus wichtigem Grund kündigen, wobei als wichtiger Grund insbesondere anzusehen ist, wenn der Teilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dieses Verhalten auch nach Abmahnung nicht aufgibt.
Im Falle einer Kündigung nach diesen Voraussetzungen behält ASIAN ADVENTURE den Anspruch auf den Reisepreis, muß sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie Vorteile, welche ASIAN ADVENTURE aus anderweitiger Verwendung der nicht ausgereichten Leistungen erlangt, anrechnen lassen.
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VII. Kündigung wegen höherer Gewalt
Das Kündigungsrecht des Reiseteilnehmers und ASIAN ADVENTURE wegen höherer Gewalt bestimmt sich nach § 651j Abs.1 BGB. Die Kündigungsfolgen bestimmen sich nach § 651j Abs.2 BGB.
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VIII. Haftung für eigene Leistungen und bei Vermittlung fremder Leistungen
ASIAN ADVENTURE haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung,
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung,
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
Ist ASIAN ADVENTURE lediglich Vermittler fremder Leistungen, so haftet ASIAN ADVENTURE nicht für die Leistungserbringung selbst, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistungen.
Hinsichtlich in den Reiseunterlagen aufgeführter fremder Leistungen enthalten die Informationen und Hinweise keine Zusicherung, insbesondere nicht über Qualität und Zeit der Erbringung der Fremdleistung, von ASIAN ADVENTURE.
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IX. Beschränkung der Haftung von ASIAN ADVENTURE
Die vertragliche Haftung von ASIAN ADVENTURE für Schäden die nicht Körper-schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ASIAN ADVENTURE für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
Für alle gegen ASIAN ADVENTURE gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet ASIAN ADVENTURE bei Sachschäden bis EUR 4.100,--. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
ASIAN ADVENTURE haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen ASIAN ADVENTURE ist insoweit ausgeschlossen.
Kommt ASIAN ADVENTURE die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadaljara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern ASIAN ADVENTURE in anderern Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
Auf die Haftungsbeschränkung bei Vermittlung fremder Leistungen fremder Leistungsträger in Abschnitt VIII Ziffer 2 dieser Allgemeinen Reisebedingungen wird Bezug genommen.
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X. Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen
Sollte ein Reiseteilnehmer während einer Reise Beanstandungen haben, so müssen diese dem Reiseleiter oder dem ASIAN ADVENTURE-Beauftragten im Reisegebiet oder ASIAN ADVENTURE IN Deutschland bekanntgegeben werden, damit diese in den Stand gesetzt sind, Abhilfe zu schaffen, soweit dies im Einzelfall möglich ist.
Die Reiseleiter oder ASIAN ADVENTURE-Beauftragten sind nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen ASIAN ADVENTURE anzuerkennen.
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XI. Anspruchstellung, Ausschlußfrist, Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber ASIAN ADVENTURE geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an die Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Ansprüche des Teilnehmers verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Teilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu demjenigen Tag gehemmt, an dem ASIAN ADVENTURE die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Die vorstehenden Fristen gelten auch bei der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen des Teilnehmers aufgrund Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels oder bei höherer Gewalt. Die Frist bei Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Mangelanzeige.
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XII. Reisedokumente (Paß-, Visa-, Zollbestimmungen), Gesundheitsvorschriften
1. ASIAN ADVENTURE informiert den Teilnehmer nach bestem Wissen über die obigen Bestimmungen in den Reiseunterlagen.
a) Die Information ist bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrages.
b) Die Information ist weiter bezogen auf die Annahme, daß der Teilnehmer Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist.
c) Die Information ist generell. Sie berücksichtigt keine besonderen persönlichen Umstände des Teilnehmers.
Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.
Der Teilnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich die obigen Vorschriften bis zum Reiseantritt ändern können. ASIAN ADVENTURE wird, soweit ihm das möglich ist, eine ihm bekannt gewordene Änderung mitteilen.
ASIAN ADVENTURE haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Teilnehmer ASIAN ADVENTURE mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß ASIAN ADVENTURE die Verzögerung zu vertreten hat.
Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Ergeben sich aus oben genannten Vorschriften für den Teilnehmer Hindernisse oder Beeinträchtigungen für eine Teilnahme an der Reise, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. ASIAN ADVENTURE kann von dem
Reisenden die in Abschnitt V Ziffer 3 dieses Vertrages aufgeführten Rücktrittskosten fordern.
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XIII. Versicherungen
ASIAN ADVENTURE empfiehlt dem Teilnehmer den Abschluß einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Die Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung finden Sie bei den Vertragsunterlagen.
ASIAN ADVENTURE empfiehlt außerdem dringend die Buchung folgender Versicherungen: Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht-, Reisekranken-Versicherung und Ambulanzflug aus dem Ausland.
XIV. Ausschluß der Abtretung und der Zustimmung zur Geltendmachung von Rechten des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigen Namen
Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen ASIAN ADVENTURE aus dem Reisevertrag, seien es vertragliche oder gesetzliche Ansprüche, an jedwede Dritte ist ausgeschlossen.
Der Reiseteilnehmer wird auch Dritten nicht erlauben, Rechte des Reiseteilnehmers im eigenen Namen gegenüber ASIAN ADVENTURE geltend zu machen.
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XV. Gerichtsstand ist der Sitz von ASIAN ADVENTURE.
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XVI. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Teile von einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Soweit der Reisevertrag und die Allgemeinen Reisebedingungen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht regeln, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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